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Thema: Rechtsbeistand, Rechtsfragen, etc.....

  1. #4006
    Avatar von Kai__
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    Zitat Zitat von Osterdeichkind Beitrag anzeigen
    Ihr übergeht wieder die Regelung für Kleinbetriebe.
    Nein. Absatz 5 inkl. Regelung für Kleinbetriebe) bezieht sich doch explizit nur auf Absatz 1. Es geht aber um eine Kündigungsfrist gemäß Absatz 2.

    Zitat Zitat von hans koschnick Beitrag anzeigen
    So wie ich _Kai_ verstanden habe, will der AG mit einer Kündigungsfrist von weniger als 4 Wochen das AV außerhalb der Probezeit beenden. Und dem widerspricht §622 BGB in Gänze!
    Nein, davon war nirgendwo die Rede. Es geht um Absatz 2. Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht einzelvertraglich irgendwas, was jetzt aktuell etwa vier Monate ergeben würde (blablubb zum Quartalsende oder so) - gemäß Betriebszugehörigkeit ergibt sich aus dem Gesetz, Absatz 2 aber eine Frist von sechs Monaten.

    Und nach den hier getätigten Aussagen, auch von Daniel , bin ich nun mehr überzeugt, dass das Gesetz Vorrang hat, weil es für den AN die vorteilhaftere Variante ist.

  2. #4007
    Avatar von hans koschnick
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    Ah okay - dann hatte ich das aus Unkenntnis missinterpretiert.
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    Mit dem Tod habe ich nichts zu schaffen: Bin ich, ist er nicht. - Ist er, bin ich nicht.


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  3. #4008

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    Ich finde keine Quelle die deine Annahme bestätigen. Ich finde lediglich Verweise auf die Möglichkeiten der Kleinbetriebe. Auch hier:

    "Ausnahmefall für kleinere Unternehmen
    Eine weitere Ausnahme gilt, wenn Arbeitgeber höchstens 20 Mitarbeiter beschäftigen, abzüglich der „zur Berufsbildung beschäftigten“ Mitarbeiter im Team. Zur letzteren Gruppe zählen alle Mitarbeiter, die sich in einer Ausbildung, Fortbildung und Umschulung befinden, auch Volontäre und Praktikanten (nicht im studienbegleitenden Praktikum).

    Beschäftigt ein Unternehmer maximal 20 Angestellte in Vollzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen, ist es ihm generell erlaubt, eine kürzere Kündigungsfrist zu veranschlagen. Experte Ferme erklärt diese Regelung folgendermaßen: „Bei Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern zählt jeder Kopf. Damit kleinere Firmen besonders in Krisenzeiten flexibel reagieren können, darf in diesem Fall die Kündigungsfrist verkürzt werden. Aber nie auf weniger als vier Wochen.“


    Ich würde in jedem Fall im Kündigungsfall eine Rechtsberatung konsultieren (für Gewerkschaftsmitglieder kostenfrei). Ich denke, dass es nicht so einfach ist, wie du es gerade denkst. Oh und immer wichtig: Fristen beachten beim Widerspruch.

  4. #4009
    Avatar von Daniel FR
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    Eine Rechtsberatung (oder was immer notwendig ist, um eindeutige Klarheit in der realen Situation zu bekommen) würde ich auch empfehlen. Wäre peinlich, wenn man einen Aktionsplan hat und sich irgendwann herausstellt, dass wegen Detail X in diesem Fall doch alles ganz anders ist.
    {Meta Male}

    „Der Mensch braucht wenig und auch das nicht lange.“ - Edward Young (1683-1765)
    „Das Wort verwundet leichter, als es heilt.“ -J. W. v. Goethe (1749-1832)

  5. #4010
    Avatar von Wiesenlove
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    Zitat Zitat von Osterdeichkind Beitrag anzeigen
    Ich finde keine Quelle die deine Annahme bestätigen. Ich finde lediglich Verweise auf die Möglichkeiten der Kleinbetriebe. Auch hier:

    "Ausnahmefall für kleinere Unternehmen
    Eine weitere Ausnahme gilt, wenn Arbeitgeber höchstens 20 Mitarbeiter beschäftigen, abzüglich der „zur Berufsbildung beschäftigten“ Mitarbeiter im Team. Zur letzteren Gruppe zählen alle Mitarbeiter, die sich in einer Ausbildung, Fortbildung und Umschulung befinden, auch Volontäre und Praktikanten (nicht im studienbegleitenden Praktikum).

    Beschäftigt ein Unternehmer maximal 20 Angestellte in Vollzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen, ist es ihm generell erlaubt, eine kürzere Kündigungsfrist zu veranschlagen. Experte Ferme erklärt diese Regelung folgendermaßen: „Bei Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern zählt jeder Kopf. Damit kleinere Firmen besonders in Krisenzeiten flexibel reagieren können, darf in diesem Fall die Kündigungsfrist verkürzt werden. Aber nie auf weniger als vier Wochen.“


    Ich würde in jedem Fall im Kündigungsfall eine Rechtsberatung konsultieren (für Gewerkschaftsmitglieder kostenfrei). Ich denke, dass es nicht so einfach ist, wie du es gerade denkst. Oh und immer wichtig: Fristen beachten beim Widerspruch.
    Was für ein Widerspruch?

    Ich habe den Ursprung deiner Quelle gefunden: Impulse.de.
    Diese Website selbst stellt es hier anders dar. Allgemein ist das vielleicht keine gute Quelle.
    Ich bin nach wie vor kein Fachanwalt für Arbeitsrecht, aber ich habe noch nie die Interpretation gelesen, dass die Kündigungsfrist bei Kleinunternehmen nie länger als vier Wochen sei.

    @DFR: Sich von jemandem Fachkundigen beraten zu lassen, ist (fast) immer besser, kostet aber halt auch Geld.

  6. #4011
    Avatar von Daniel FR
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    Da gibt es unter Umständen auch unkommerzielle Möglichkeiten (Arbeitnehmerkammer, Gewerkschaft etc.).
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  7. #4012
    Avatar von untersommer
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    Wer bei der Gewerkschaft unkommerzielle Rechtsberatung erwartet, war noch nicht da.
    Der alte Hauptbahnhoftoilettenmann weiß genau, dass man nichts retten kann.

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  8. #4013
    Avatar von PerRoentved
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    Jedenfalls waren Rechtsberatung und Rechtsschutz über meine Gewerkschaft für mich jeweils kostenfrei. Dass die jeweiligen Anwält*innen für ihre Arbeit bezahlt wurden, ist selbstverständlich.
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  9. #4014

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    @Wiesenlove:
    Ich lese da nichts von einer Kündigungsfrist die nie länger als vier Wochen ist und habe es auch selber nicht so geschrieben. Ich weise lediglich darauf hin, dass alle Quellen die ich gelesen habe, diese Sonderregelung erwähnen.
    Schau doch, ob du eine Quelle findest, die es widerlegt. Ich finde da schlicht nichts.
    Ich kann nur mit aus dem gelesenen im Netz und Arbeitsrecht Ratgebern gelesenen Inhalten abgleichen. Cool wäre natürlich jemand der sich da mit den Kleinbetrieben und den Gesetzen genau auskennt.
    Ich fände es nicht sinnvoll es hier ohne die Anmerkung stehen zu lassen, dass es eben für Kleinbetriebe da wahrscheinlich / möglicherweise eine Sondersituation gibt. Thats it.

    Widerspruch/Kündigungsschutzklage - Frist drei Wochen. Bei Bedarf.

  10. #4015
    Avatar von Wiesenlove
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    Okay, da hätte ich natürlich korrekterweise schreiben müssen: "die gesetzliche Kündigungsfrist bei Kleinunternehmen nie länger als vier Wochen sei."
    Warum schreibst du von "Widerspruch/Kündigungsschutzklage"? Ist das synonym?

    Zur Sache: Anbei ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts dazu.

  11. #4016
    Avatar von hans koschnick
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    Alter! Nur 1.470 Euro brutto. Das war selbst 2008 deutlich zu wenig!
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  12. #4017
    Avatar von rumburak
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    Zitat Zitat von Kai__ Beitrag anzeigen
    Es geht um Absatz 2. Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht einzelvertraglich irgendwas, was jetzt aktuell etwa vier Monate ergeben würde (blablubb zum Quartalsende oder so) - gemäß Betriebszugehörigkeit ergibt sich aus dem Gesetz, Absatz 2 aber eine Frist von sechs Monaten.

    Und nach den hier getätigten Aussagen, auch von Daniel , bin ich nun mehr überzeugt, dass das Gesetz Vorrang hat, weil es für den AN die vorteilhaftere Variante ist.
    Dazu ein BGB-Kommentar:
    Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer -ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten-, kann einzelvertraglich eine vierwöchige Kündigungsfrist ohne Bindung an die festen Kündigungstermine des § 622 Abs. 1 BGB vereinbart werden. Nicht abgewichen werden darf hingegen von den verlängerten Fristen nach Abs. 2

  13. #4018
    Avatar von Daniel FR
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    Da steht aber nichts über die Stundenzahl. Könnte also Teilzeit gewesen sein.
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  14. #4019
    Avatar von hans koschnick
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    "Teilzeitfahrer", klar!
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  15. #4020
    Avatar von PerRoentved
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    Hatte BSB nicht vor einer Weile verkündet, seine vertragliche Arbeitszeit seien 25 Stunden?

    Edit: Kuckstu hier.
    Geändert von PerRoentved (29.11.2022 um 16:52 Uhr)
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