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Thema: Rechtsbeistand, Rechtsfragen, etc.....

  1. #2431
    Avatar von Jules
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    Ich hab mal 'ne Nachfrage bzgl. Garantie/Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf.

    Ausgangssituation: Ich habe Ende November letzten Jahres bei 'nem Autohändler einen Gebrauchtwagen mit einjähriger Gebrauchtwagengarantie erworben. Nun sind vor Kurzem die beiden Fensterheber vorne ausgefallen.
    Ich habe mich daraufhin beim Händler gemeldet und folgende Nachricht geschrieben:

    bei dem im letzten Jahr bei Ihnen gekauften VW Polo funktionieren die beiden Fensterheber vorne nicht mehr. Beim Betätigen der Fensterheber gibt es nur ein Kratzgeräusch und keinerlei Funktion. Es macht keinen Unterschied ob die Fensterheber auf der Fahrer- oder Beifahrerseite betätigt werden. Es geht weder nach oben noch nach unten.
    Ich würde das Problem gerne im Rahmen der Garantie beheben lassen.
    Nun hat die Reparatur auch geklappt, alles kein Problem. Heute habe ich dann eine Rechnung erhalten, dass ich mich (wie in den Garantiebedingungen angegeben) mit 40% an den Materialkosten beteiligen muss. Das hatte ich zwar verschwitzt, steht aber drin und wäre damit kein Problem.
    Ich hab aber nochmal drüber nachgedacht und überlegt, dass der Schaden eigentlich ja in die Gewährleistung fallen dürfte da es sich nicht um ein Verschleißteil handelt. Da gleichzeitig der Kauf auch noch keine 6 Monate her ist, liegt die Beweislast auch noch beim Händler.
    Nun stellen sich mir die Fragen ob der Defekt

    a) wirklich in die Gewährleistung fällt und
    b) ob ich das ggfs. dadurch ausgehebelt habe, dass ich geschrieben habe, dass das Problem "im Rahmen der Garantie" behoben werden soll.

    Ich würde natürlich gerne vermeiden die Rechnung begleichen zu müssen. Jemand einen Tipp?

  2. #2432
    Avatar von Schmolle
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    Sachmangelhaftung 6 Monate. Darf der Händler bezahlen (ohne jetzt deinen Vertrag und die Bedingungen bei einer etwaigen mit Kauf des Fahrzeuges abgeschlossenen Gebrauchtgarantie zu kennen).
    Protest war schon immer käuflich.

  3. #2433
    Avatar von Doctor Peppschmier
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    Hallo Leute. Eine Freundin hat ihre Wohnung zum 31.5.2018 gekündigt und möchte nun noch bis zum 31.5.2018 dort wohnen bleiben. Problem: sie hat dem Termin zur Endabnahme am 29.5.2018 zugestimmt und die Wohnungsgesellschaft möchte nun mit der Abnahme auch die Schlüssel bekommen, sprich sie müsste 2 Tage früher raus? Ist das so korrekt, da sie dem Termin zugestimmt hat oder hat sie das Recht bis zum 31.5.2018 dort wohnen zu bleiben?
    Weil Dummheit dann gefährlich ist, wenn Sie für dich von Heimat spricht.

    #drei90funfriend

  4. #2434
    Avatar von Karatekakoordinator
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    Sie hat ja die Miete für den Monat Mai geleistet.
    Das Problem der Welt ist, dass intelligente Menschen voller Zweifel und Dumme voller Selbstvertrauen sind. (Bukowski)

  5. #2435
    Avatar von Daniel FR
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    Wenn sie bis zum 31. bleiben will, müssten sie die Abnahme eigentlich auf den 31. verschieben, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
    {Meta Male}

    „Der Mensch braucht wenig und auch das nicht lange.“ - Edward Young (1683-1765)
    „Das Wort verwundet leichter, als es heilt.“ -J. W. v. Goethe (1749-1832)

  6. #2436
    Avatar von hans koschnick
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    Buongiorno Dio, lo sai che ci sono anch'io!


    Mit dem Tod habe ich nichts zu schaffen: Bin ich, ist er nicht. - Ist er, bin ich nicht.


    Fight like a titleholder, stand like a champion, live like a warrior - and never let'em break you down!

  7. #2437
    Avatar von Al Knofi
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    Nicht bis 24:00? Der neue Tag beginnt doch erst um 00:00.
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  8. #2438
    Avatar von mads
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    Kann sie den Termin nicht verschieben? Aber klar hätte sie das Recht, bis zum 31. zu bleiben
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  9. #2439
    Avatar von Karatekakoordinator
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    Das Thema wurde schon im Wohnen-Thread erörtert.
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  10. #2440
    Avatar von Doctor Peppschmier
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    Danke auch noch mal an die hiesigen Beantworter
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  11. #2441
    hugo96
    Gast
    Ich muss mich für ein Seminar mit der Frage beschäftigen, ob der Betreiber einer Webseite für die Inhalte auf dieser Seite haftet? Also wenn z.B. jemand auf einer Webseite Gesundheitsinformationen veröffentlicht, die kompletter Unsinn sind und ein Nutzer liest diese, und seine Krankheit wird dadurch schlechter, haftet dann der Betreiber der Seite? Nach dem Telemediengesetz §7 ist der Anbieter für seine eigenen Informationen verantwortlich, aber andererseits entsteht ja kein Vertrag zwischen Nutzer und Anbieter? WEiß da jemand was dazu?

  12. #2442

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    Eine Interessensfrage:

    Frido schrieb im Restaurant-Thread:

    Im verlinkten Bericht ist u.a. zu lesen:

    „Das Vorgehen war nicht mein Wunschkonzert – ich habe es am 14. Juni erfahren und hatte bis Samstag Stillschweigen zu bewahren“, sagte Thomas Bühner am Montagmorgen unserer Redaktion. „Ich hätte es gerne nicht so kurzfristig gemacht, hatte aber keine Wahl. Ich habe es als Geschäftsführer nur so ausführen können, wie es die Gesellschafter gefordert haben.“
    Und ich frage mich nun, ob das so rechtens sein kann - oder, mit anderen Worten, muss der AG nicht schon aus Fürsorgegründen gegenüber der Belegschaft frühzeitig mit offenen Karten spielen? Bzw. können Gesellschafter tatsächlich einen GF entsprechend anweisen, und geht diese Anweisung etwaigen Fürsorgepflichten vor?

    Außerdem:
    Außerdem liege sein Hauptaugenmerk darauf, die Geschäfte sauber abzuwickeln, sagte Bühner: „Reservierungen müssen abgesagt, Gutscheine zurückgezahlt werden. Gut, wir sind nicht insolvent, wir schließen nur. Aber: Es müssen auch Geburtstage, Firmenfeiern, private und geschäftliche Essen bis zum Jahresende abgesagt werden.“ Wer einen Gutschein besitzt, kann diesen an das Restaurant schicken. Die Gutschein-Betrag werde umgehend ersetzt.
    Auch da - hat ein GF tatsächlich vier Wochen "Bedenkzeit"? Da müssen, unter Umständen kurzfristig, d.h. von Samstag auf bsph. Mittwoch adäquate Ersatzlokalitäten mit entsprechenden Kapazitäten (von Kompetenzen noch gar nicht zu sprechen) gefunden werden.


    Unabhängig davon - in der berichteten Vorgehensweise ein unappetitlicher Vorgang auf McDoof-Niveau, insbesondere der Belegschaft gegenüber. Aber wenn der Ton dort sowieso unterirdisch war, wie Kiel24114 drüben andeutete, ist das wahrscheinlich nur folgerichtig.
    Auch ohne Smilies könnte dieser Beitrag Spuren von Ironie, Sarkasmus oder Zynismus enthalten.

  13. #2443
    Avatar von pf0sten
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    Das Unternehmen ist ja nicht insolvent, sondern stellt lediglich den Betrieb ein.
    Somit werden die Arbeitnehmer betriebsbedingt/ordentlich gekündigt und es gelten die normalen Fristen.
    Lediglich im Fall der Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer strafbar.
    Warum sollten die Gesellschafter dem GF nicht zum Stillschweigen verpflichten können?

  14. #2444

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    Zitat Zitat von pf0sten Beitrag anzeigen
    Das Unternehmen ist ja nicht insolvent, sondern stellt lediglich den Betrieb ein.
    Somit werden die Arbeitnehmer betriebsbedingt/ordentlich gekündigt und es gelten die normalen Fristen.
    Lediglich im Fall der Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer strafbar.
    Warum sollten die Gesellschafter dem GF nicht zum Stillschweigen verpflichten können?
    Das frage ich mich auch? Ist doch ein ganz normaler Vorgang. Was geht es außerdem die Belegschaft an, wenn man den Laden schließt? Das weiß i.d.R. nunmal nur die Führung.
    Bei einer ordentlichen Kündigung wäre die gesetzliche Frist normaerweise 4 Wochen zum Monatsende, da ist genug Zeit - gerade für Gastroleute - etwas neues zu finden.

  15. #2445
    Avatar von Wiesenlove
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    Zitat Zitat von Chico-HB Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von pf0sten Beitrag anzeigen
    Das Unternehmen ist ja nicht insolvent, sondern stellt lediglich den Betrieb ein.
    Somit werden die Arbeitnehmer betriebsbedingt/ordentlich gekündigt und es gelten die normalen Fristen.
    Lediglich im Fall der Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer strafbar.
    Warum sollten die Gesellschafter dem GF nicht zum Stillschweigen verpflichten können?
    Das frage ich mich auch? Ist doch ein ganz normaler Vorgang. Was geht es außerdem die Belegschaft an, wenn man den Laden schließt? Das weiß i.d.R. nunmal nur die Führung.
    Bei einer ordentlichen Kündigung wäre die gesetzliche Frist normaerweise 4 Wochen zum Monatsende, da ist genug Zeit - gerade für Gastroleute - etwas neues zu finden.
    Oha.

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