In Deinem Fall ist das wohl korrekt.
Der (teilweise) Einbehalt der Mietkaution für Forderungen aus der NK-Abrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses ist zwar zulässig. Das bedeutet im Normalfall: die von Dir zur Verfügung gestellten 200 € dürfen daher bedarfsweise verrechnet werden. Allerdings muss der Vermieter dafür die Berechtigung nachweisen, sprich also: fristgemäß eine NK-Abrechnung erstellen.
Da das aber offenkundig nicht erfolgt ist, sind die Forderungen des Vermieters + der weitere Einbehalt der 200 € hinfällig!
Die anderen Bedingungen und Umstände entnimmst Du bitte dem Link.