Fügt ein Beamter, Beamtenanwärter, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf (etc.) oder anderer Angestellte im öffentlichen Dienst in Ausübung ihres Dienstes einer anderen Person einen Schaden zu so sind diese verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Diese Regelung gilt analog der Haftpflicht des BGB bei Privatpersonen. Ebenfalls haften öffentliche Bedienstete gegenüber ihrem Dienstherren, wenn sie ihre obliegende Pflichten verletzen. Geregelt wird das durch Bundesbeamtengesetz (BBG) im §78 Haftung, bzw. §839 BGB.
Eine Diensthaftpflichtversicherung, die speziell für Beamte, Beamtenanwärter und andere Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entwickelt wurde, bietet ihnen Versicherungsschutz, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes Schaden verursachen.
„Für Schäden aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung haften nicht nur Beamte, sondern auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst“! Egal ob eine Lehrerin sich für den Unfall eines Schülers verantworten muss oder ein Verwaltungsangestellter die falsche Entscheidung trifft – der wirtschaftliche Schaden kann erheblich ausfallen.
Nicht nur die Geschädigten selbst, beispielsweise ein verletzter Schüler, bzw. die Eltern, können ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch der Dienstherr wird unter Umständen Regressansprüche anmelden, wenn er durch die Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters mit Entschädigungsansprüchen konfrontiert wird, beispielsweise weil der betroffene Kollege Unterhaltsansprüche falsch berechnet oder zu Unrecht eine Baugenehmigung verweigert hat.