Seite 13 von 14 ErsteErste ... 3 121314 LetzteLetzte
Ergebnis 181 bis 195 von 196

Thema: Leon Andröööösen (Hannover 96)

  1. #181
    Avatar von enman
    Registriert seit
    05.01.2009
    Beiträge
    687
    Ja, stimmt das könnte sein. Ich glaub es wird sogar gegen Andrööösen ermittelt.

  2. #182
    Avatar von Piggy
    Registriert seit
    15.06.2012
    Beiträge
    2.963
    Zitat Zitat von Kiel24114 Beitrag anzeigen
    wird in solchen fällen nicht automatisch ermittelt ?
    Gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB werden vorsätzliche Körperverletzung (§ 223) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229) nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
    Allerdings könnte man hier jedenfalls auch über gefährliche Körperverletzung (§ 224) nachdenken - das wäre ein Offizialdelikt, müsste also von Amts wegen verfolgt werden.
    Dass das Opfer - wie der Schlag auf den Hinterkopf vermuten lässt - überraschend von hinten angegriffen wurde, reicht noch nicht für einen hinterlistigen Angriff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3.
    Hinsichtlich § 224 Abs. 1 Nr. 4 (gemeinschaftlich) kommt es darauf an, wie genau sich die anderen Männer verhalten haben. Der Artikel spricht nämlich davon, dass nur einer von ihnen zugeschlagen hat. Die anderen müssten dann jedenfalls aktiv so eingegriffen haben, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt waren, also z.B. durch Festhalten. Reine Anwesenheit und "psychische Beihilfe" genügen nicht.
    Schließlich ist auch an eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 denkbar. Allerdings spricht wohl dagegen, dass Andreasen anschließend scheinbar nur kurz im Krankenhaus war und dann entlassen wurde, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem konkreten Fall keine lebensgefährdende Behandlung vorlag (wobei ich persönlich schon finde, dass ein Schädelbruch als Konsequenz eher dafür spricht, dass der Schlag so heftig gewesen sein muss, dass man durchaus von einer entsprechenden Lebensgefahr ausgehen kann).

    alle Angaben ohne Gewähr
    Oink!

  3. #183
    Avatar von fruchtoase
    Registriert seit
    03.12.2011
    Beiträge
    9.317
    Zitat Zitat von Piggy Beitrag anzeigen
    alle Angaben ohne Gewähr
    Klar, war ja auch ne Schlägerei...

  4. #184
    Avatar von Piggy
    Registriert seit
    15.06.2012
    Beiträge
    2.963
    Zitat Zitat von fruchtoase Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von Piggy Beitrag anzeigen
    alle Angaben ohne Gewähr
    Klar, war ja auch ne Schlägerei...
    Gut, da könnte man natürlich auch drüber nachdenken.
    Oink!

  5. #185
    Avatar von Nis Randers
    Registriert seit
    16.05.2013
    Ort
    https://letterboxd.com/NisRanders/films/
    Beiträge
    17.081
    Bei dem Bild - Bericht fehlt bestimmt wieder die Hälfte.

  6. #186
    Avatar von Flo
    Registriert seit
    08.08.2010
    Beiträge
    6.959
    Zitat Zitat von fruchtoase Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von Piggy Beitrag anzeigen
    alle Angaben ohne Gewähr
    Klar, war ja auch ne Schlägerei...

  7. #187
    Avatar von Harvey
    Registriert seit
    11.09.2016
    Beiträge
    871
    Bei derart schweren Verletzungen wird das öffentliche Interesses an der Strafverfolgung, wenn überhaupt nötig, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Wünsche ihm gute Besserung und vollständige Genesung.

  8. #188
    Avatar von PerryPansen
    Registriert seit
    23.07.2008
    Beiträge
    1.237
    Aus der Erfahrung meiner beruflichen Tätigkeit kann ich bestätigen: es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden.

  9. #189
    Avatar von theeagle85
    Registriert seit
    08.08.2014
    Beiträge
    3.096
    Zitat Zitat von Piggy Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von Kiel24114 Beitrag anzeigen
    wird in solchen fällen nicht automatisch ermittelt ?
    Gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB werden vorsätzliche Körperverletzung (§ 223) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229) nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
    Allerdings könnte man hier jedenfalls auch über gefährliche Körperverletzung (§ 224) nachdenken - das wäre ein Offizialdelikt, müsste also von Amts wegen verfolgt werden.
    Dass das Opfer - wie der Schlag auf den Hinterkopf vermuten lässt - überraschend von hinten angegriffen wurde, reicht noch nicht für einen hinterlistigen Angriff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 3.
    Hinsichtlich § 224 Abs. 1 Nr. 4 (gemeinschaftlich) kommt es darauf an, wie genau sich die anderen Männer verhalten haben. Der Artikel spricht nämlich davon, dass nur einer von ihnen zugeschlagen hat. Die anderen müssten dann jedenfalls aktiv so eingegriffen haben, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt waren, also z.B. durch Festhalten. Reine Anwesenheit und "psychische Beihilfe" genügen nicht.
    Schließlich ist auch an eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 denkbar. Allerdings spricht wohl dagegen, dass Andreasen anschließend scheinbar nur kurz im Krankenhaus war und dann entlassen wurde, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem konkreten Fall keine lebensgefährdende Behandlung vorlag (wobei ich persönlich schon finde, dass ein Schädelbruch als Konsequenz eher dafür spricht, dass der Schlag so heftig gewesen sein muss, dass man durchaus von einer entsprechenden Lebensgefahr ausgehen kann).

    alle Angaben ohne Gewähr
    Bin da fast zu 100 % bei dir, nur beim hinterlistigen Angriff gem Abs. 1 Nr. 3 sehe ich es etwas anders, der könnte aus meiner Sicht bei derzeitigem Kenntnisstand durchaus vorliegen. Oder wie kommst du darauf, dass ein überraschender Angriff von hinten keinen solchen darstellt?

  10. #190
    Avatar von theeagle85
    Registriert seit
    08.08.2014
    Beiträge
    3.096
    Zitat Zitat von PerryPansen Beitrag anzeigen
    Aus der Erfahrung meiner beruflichen Tätigkeit kann ich bestätigen: es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden.
    Ermittelt wird definitiv, völlig egal, ob Strafantrag gestellt wird oder ein öffentliches Interesse seitens StA bejaht oder verneint wird. Sobald die Polizei Kenntnis von der Straftat erlangt (insbesondere wenn es sich um eine derart schwere Tat handelt) werden Ermittlungen eingeleitet und eine Anzeige an die StA vorgelegt. Was die dann letztlich daraus macht, steht wieder auf einem anderen Blatt..

  11. #191

    Registriert seit
    26.06.2013
    Beiträge
    12
    Zitat Zitat von theeagle85 Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von PerryPansen Beitrag anzeigen
    Aus der Erfahrung meiner beruflichen Tätigkeit kann ich bestätigen: es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden.
    Ermittelt wird definitiv, völlig egal, ob Strafantrag gestellt wird oder ein öffentliches Interesse seitens StA bejaht oder verneint wird. Sobald die Polizei Kenntnis von der Straftat erlangt (insbesondere wenn es sich um eine derart schwere Tat handelt) werden Ermittlungen eingeleitet und eine Anzeige an die StA vorgelegt. Was die dann letztlich daraus macht, steht wieder auf einem anderen Blatt..
    keine Ahnung wie es in Deutschland geregelt ist, in österreich muss jedoch das Krankenhaus anzeige erstatten sobald der verdacht auf eine gewalttat etc. besteht - ganz egal was möchtest oder auch nicht möchtest.

  12. #192
    Avatar von PerryPansen
    Registriert seit
    23.07.2008
    Beiträge
    1.237
    Anzeige und Strafantrag sind zwei paar Schuhe. Ist aber auch wumpe, da sofern nicht sowieso ein Offizialdelikt vorliegt, jedenfalls das öffentliche Interesse enaht werden wird.
    Edit: das Verfahren wird jedenfalls nicht wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.
    Geändert von PerryPansen (12.01.2018 um 20:07 Uhr)

  13. #193
    Avatar von Sindtlos
    Registriert seit
    21.10.2010
    Beiträge
    2.744
    Bei einem Schädelbruch werden ja auch erhebliche Kosten für die Krankenkasse entstehen. Die dürfte also auch ein Interesse an einer Strafanzeige haben.

  14. #194
    Avatar von Piggy
    Registriert seit
    15.06.2012
    Beiträge
    2.963
    Zitat Zitat von theeagle85 Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von Piggy Beitrag anzeigen
    ...
    Bin da fast zu 100 % bei dir, nur beim hinterlistigen Angriff gem Abs. 1 Nr. 3 sehe ich es etwas anders, der könnte aus meiner Sicht bei derzeitigem Kenntnisstand durchaus vorliegen. Oder wie kommst du darauf, dass ein überraschender Angriff von hinten keinen solchen darstellt?
    "Ein Überfall ist nach st. Rspr. des BGH nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Ein Überfall ist nach st. Rspr. des BGH nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen [...].'

    BGH NStZ-RR 2013, 173 (174)

  15. #195

    Registriert seit
    01.08.2008
    Ort
    Bremen
    Beiträge
    1.961
    Auch wenn das jetzt etwas vom Leon wegführt, aber hier ist das nun gerade Thema:
    Das ist wieder eine höhere Rechtsprechung - die in dieser unserer Republik m.E. grds. ganz ansehnlich ist -, die ich nicht ganz nachvollziehen kann. Welches Ziel, wenn nicht den Ausschluss von Verteidigungsmöglichkeiten, verfolgt ein Angriff von hinten? Noch etwas weitergefasst - ein Angriff von hinten verdeckt doch per se die "wahren Absichten".

    Früher - auf dem Schulhof - wurden derartige Aktionen gleich in die richtige Ecke gestellt. Kindermund tut Wahrheit kund.
    Auch ohne Smilies könnte dieser Beitrag Spuren von Ironie, Sarkasmus oder Zynismus enthalten.

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •