§ 2 l
Beherbergung von Personen
(1) 1 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen
Einrichtung, ausgenommen einer in Absatz 2 genannten Einrichtung, oder eines Hotels hat
ein Hygienekonzept zu erstellen, das sich nach den Handlungsempfehlungen des DEHOGA
Niedersachsen ‚Wiedereintritt unter den Bedingungen der CORONA-Krise‘ (Stand: 14. Mai
2020) und der ‚Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-
Arbeitsschutzstandards‘ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
vom 29. April 2020 richtet, und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2 Die
Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum
oder das Personal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen und die Gäste
durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, auf der Betriebsfläche und deren
Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. 3 Bei der Darreichung von
Speisen und Getränken gelten die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2.
(2) 1 In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und
Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen,
Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen sind
Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen
Minderjähriger nur bis zu einer Gruppengröße von 16 Personen zulässig. 2 Die Betreiberin
oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 hat sicherzustellen, dass jede Person beim
Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen
Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch
zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10
Personen gehört, einhält.
(3)
1 Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen
Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist es untersagt, eine Person, die ihren ersten Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh hat, zu beherbergen. 2 Für Einrichtungen im
Sinne des Absatzes 2 sowie für Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Campingplätze gilt
Satz 1 entsprechend.
(4) 1 Ausgenommen von Absatz 3 sind Personen,
1. deren Beherbergung in der Einrichtung vor dem 11. Juni 2020 begonnen hat oder
2. die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und
dieses der Betreiberin oder dem Betreiber und auf Verlangen auch der zuständigen
Behörde unverzüglich vorlegen.
2 Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 muss sich auf eine molekularbiologische Testung
auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens
48 Stunden vor der Ankunft in der Beherbergungsstätte vorgenommen worden ist. 3 Das
ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 ist von der Person für mindestens sieben Tage nach
Ende der Beherbergung aufzubewahren. 4 Anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1
Nr. 2 ist ein entsprechender Laborbefund ausreichend, der höchstens 48 Stunden vor der
Ankunft in der Beherbergungsstätte erhoben wurde.