Und noch mal zu dem von Dir erdachten Punktesyste. Mal abgesehen davon, dass ich nicht wirklich verstehe, wie das mit Deiner ursprünglichen Aussage ("
Einfach strenge rechtliche Rahmenbedingungen drumherumzimmern und fertig. Ich sehe da das Problem gar nicht. Erwartet hier ernsthaft jemand, dass man das Zeug bewilligt bekommt, wenn man nicht nachgewiesen seit Jahren in Schmerzbehandlung oder so ist?") zusammmenpasst. Hierzu noch ein Zitat aus dem Urteil:
Zitat von
Bundesverfassungsgericht
Das Recht auf Selbsttötung verbietet es aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen. Dennoch können je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden. Allerdings muss dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden.
Bei der Beurteilung, ob ein ernsthafter Sterbewille vorliegt, können solche Kriterien also eine Rolle spielen. Ein Punktesystem wie Du es beschreibst, ist aber offensichtlich nicht mit den Vorgaben des BVerfG vereinbar. Die Möglichkeit zur Sterbehilfe muss auch faktisch gewährt werden. Wieviele Beratungen soll derjenige ohne Schmerztherapie (oder sonst mit null Punkten startet, weil er keinen Sterbegrund hat, der in der Dienstanweisung abgehakt werden kann) denn machen, in denen er immer wieder seinen Sterbewunsch bekräftigen muss, bis der diensthabende Beamte dann mal die 100 Punkte genehmigt?
Du gehst übrigens bei der ganzen Betrachtung schon vom falschen Ausgangspunkt aus, wenn Du z.B. schreibst: "
Wir reden hier vom maximal möglichen Eingriff in das menschliche Leben, da dürfen die Regeln auch gern einmal etwas strenger sein." Es geht nicht um einen Eingriff in das Leben, das ist die falsche Perspektive. Grundrechte sind Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates. Der Grundrechtsinhaber (der Sterbewillige) möchte nicht einen Eingriff in sein Leben abwehren, sondern abwehren, dass der Staat ihm verbietet, sein Leben selbstbestimmt zu beenden.