Ich sag mal so. Wenn nur, wirklich NUR Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, kann ansich keine Nachzahlung bei rumkommen.
Für den Fall das aus unerfindlichen Gründen (AG vlt. falsch abgerechnet) erstmal wirklich eine Nachzahlung draus resultiert, dann auf jeden Fall Einspruch einlegen und den weiteren Verfahrensgang prüfen
Wieviel "Geduld" hat das Finanzamt eigentlich bzgl Nachzahlungen? Wieviele Mahnungen kommen da, bevor der "Vollzieher" mit rotem Zettel droht.
Wegen dieser dämlichen Riester-Nummer muss ich nämlich nochmal ein Sümmchen zurückgeben (was ich danach wieder hinterherlaufen muss) und will das rauszögern, bis meine Rückzahlung für 2018 kommt
weißt du denn schon, dass du für 2018 eine Erstattung bekommst?
es gibt da ein Formular, nennt sich Verrechnungsantrag. Damit könntest du deine Erstattung aus EST 2018 mit der Rückzahlung verrechnen.
Ui, das wäre natürlich noch besser. Mal sehen, obs das bei meinem Bundesland auch gibt. Ja, ich weiß ganz sicher dass ich für 2018 eine Erstattung bekomme. Die geforderte Zahlung ist ja nur eine "Rückforderung" einer erfolgten Erstattung, da meine Wohnriester-Förderung zurückgebucht wurde, auf die ich bereits eine Steuerrückzahlung bekam.
Um die Kuriosität abzuschließen: Wenn die Förderung von mir zurückgefordert wird (was demnächst erfolgt, wenn alle Unterlagen versendet wurden), und diese wieder bei mir ankommt, bekomme ich auch die Steuerrückzahlung wieder zurück, die jetzt gefordert wird.
Ein Kollege meinte, da das zwei Zahlungsvorgänge sind, kann das nicht verrechnet werden, aber der Antrag beweist das Gegenteil. Werde ich mir ansehen, vielen Dank!
Die Frage ist eher, ob du den Bescheid für 2018 schon bekommen hast und daher die Erstattung schon schwarz auf weiß hast. Nur zu wissen, dass man irgendwann Geld wiederbekommt reicht nicht aus für eine Verrechnung. Wie soll das Finanzamt auch etwas verrechnen, ohne den genauen Wert zu haben.
Ich hätte die Nachzahlung zum Fälligkeitsdatum bezahlt, sonst kommen nur Säumniszuschläge oben drauf. Hilft im Endeffekt ja doch nichts. Einzige Möglichkeiten wären Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (wenn du noch Einspruch einlegen kannst) oder Stundung, aber da musst du schon einen guten Grund angeben damit das funktioniert.
Nach dem Bescheid hast Du einen Monat ZEit zum zahlen, dann fangen die Säumniszuschläge an (0,5% p.m.), was einfach enorm viel ist. Wenn Du nicht zahlst, hast Du innerhalb von 3-4 Wochen eine Mahnung im Haus. Noch mal ca. 2-3 Wochen später kommt die Ankündigung der Vollstreckung, meist mit Zeitlauf von 2 Wochen. Danach geht's zur Vollstreckungsstelle und je nachdem wie ausgelastet die sind, ist dein Konto spätestens 3 Wochen später gepfändet...
Den Antrag auf Verrechnung kannst Du Dir wie Kreuz Ass geschrieben hat schenken, der bringt nichts.
Einspruch und AdV bringt bestenfalls 2 Wochen Aufschub, nicht mehr. Und Stundung kann man auch vergessen.
Auf Einspruch will ich es nicht treiben, ich will nur etwas Zeit weil ich hoffe, dass die Rückzahlung 2018 noch vorher kommt, die Erklärung reiche ich gleich ein. Aber da lassen sich die Brüder ja auch gerne Zeit. Kann aber auch sein, dass das Finanzamt die Steuerrückzahlung 2018 zurückhält, solange ich offene Posten habe.
Zahlungstermin der Rückforderung ist 10.04, den Wisch hab ich irgendwann im März bekommen. Dann kann ich mal zumindest noch bis Ende April warten, dann läuft das, denke ich.
0,5% oder 5%? 0,5 wären 2,50 €, 5% mit 25 € würde mir schon eher schmerzen
Aber danke schon mal für die Ratschläge.
Der Säumniszuschlag beträgt 1 % (auf den nächsten durch 50 teilbaren Eurobetrag abgerundet) nicht 0,5 % pro Monat.
Grundsätzlich beantrage ich für meine Mandanten in so einem Fall das zu erwartende Steuerguthaben mit der bestehenden Nachzahlung zu verrechnen und die Steuernachzahlung bis dahin zu stunden(0,5 % Stundungszinsen fallen dann zwar an aber besser als Säumniszuschläge). Zumindest für Niedersachsen kann ich sagen, dass es in der Regel geklappt hat und auch das dann meist die Steuererklärung mit Erstattungsanspruch zügiger bearbeitet wird.
Asche auf mein Haupt, Säumniszuschläge sind natürlich 1% p.m.
Aber wie soll eine Verrechnung funktionieren, wenn zwar die Forderung des Finanzamtes besteht, aber noch keine Forderung gegenüber des Finanzamtes weil kein entsprechender Bescheid vorliegt (scheinbar noch nicht mal eine Erklärung eingereicht wurde). Sämtliche Stundungsfälle bei uns werden vom FA im Regelfall gnadenlos abgebügelt und intensiv geprüft ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen
Geändert von Dondiego (01.04.2019 um 20:16 Uhr)
Ich habe in 2018 eine Prämien- und Bonusauszahlung von meiner Krankenkasse (freiwillig gesetzlich versichert) erhalten. Muss ich das irgendwo in der Steuererklärung angeben?
Das ist das eine Prämienzahlung, weil du irgendwelche gesundheitsförderndernde Maßnahmen gemacht hast? Dann nein.
Ist es eine Beitragsrückzahlung (gab es früher bspw. bei der HKK), dann mindert es den Vorsorgeaufwand.
Grünkohfeldt
Ich hatte beides. Bei der TK ist das erstgenannte vom Wortlaut her aber eine Bonusauszahlung (Bonusprogramm) und das zweite eine Prämienauszahlung (habe den TK-Tarif PrämieXtra; wenn man ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen hat, erhält man eine Prämie).
Diesen Artikel habe ich dazu gefunden, weiß aber nicht so recht, was das nun heißt:
https://www.vlh.de/krankheit-vorsorg...abenabzug.html
Scholl: "Ich erkenne nichts."
Hat jemand ne Ahnung bzgl. meiner Frage?
Ich würde beides nicht als Beitragsrückzahlung betrachten und daher den Vorsorgeaufwand nicht kürzen.
Grünkohfeldt