Nach meinem Wissen sind Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer schlechter stellen als die auf ihn anzuwendenden gesetzlichen Regelungen, unwirksam. Ich bin mir da ziemlich sicher, aber kein Jurist, daher ohne Gewähr.
Nach meinem Wissen sind Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer schlechter stellen als die auf ihn anzuwendenden gesetzlichen Regelungen, unwirksam. Ich bin mir da ziemlich sicher, aber kein Jurist, daher ohne Gewähr.
{Meta Male}
„Der Mensch braucht wenig und auch das nicht lange.“ - Edward Young (1683-1765)
„Das Wort verwundet leichter, als es heilt.“ -J. W. v. Goethe (1749-1832)
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, 622 Abs. 5 BGB:
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Der alte Hauptbahnhoftoilettenmann weiß genau, dass man nichts retten kann.
You better watch what you are wishing for, or you'll wish your wishes won't come true no more
{Meta Male}
„Der Mensch braucht wenig und auch das nicht lange.“ - Edward Young (1683-1765)
„Das Wort verwundet leichter, als es heilt.“ -J. W. v. Goethe (1749-1832)
Die Fristen, um die es mir geht, stehen in Absatz 2, deshalb spielt Absatz 5 für mich keine Rolle.
In Absatz 4 ist von der Möglichkeit via tarifverträglicher Regelung die Rede, nicht von einzelvertraglich, deshalb gehe ich auch davon aus, dass die gesetzlichen Fristen in meinem Beispiel greifen. Das Internet hatte mir allerdings in etwas unverständlichem Gebrabbel - meist leicht an meiner Fragestellung vorbei - geantwortet. Daher leichte Unsicherheit bei mir.
Ist ohne Wortlaut aus dem Arbeitsvertrag schwer zu beurteilen.
Ja, die gesetzlichen Fristen stehen in 2,aber in 5 sind die Ausnahmen geregelt und eben die Betriebsgröße (weniger als 20) genannt.
Tarifvertragliche Regelungen können m. W. ausschließlich arbeitnehmerfreundlicher sein (Günstigkeitsprinzip).
Also bleibt die Frage, ob 5 in deinem Fall. Dafür würde ich den Betriebsrat oder die Gewerkschaft anfragen.
Wenn sie greifen. Sprich, wenn keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurden, was bei Kleinbetrieben ja grundsätzlich möglich wäre.
Ein Telefonat mit dem BR dürfte da Licht ins Dunkel bringen.
Einen BR gibt es nicht. Tarifvertrag spielt keine Rolle, ist nicht referenziert. Die Frage ist ja gerade, ob eine einzelvertraglich festgelegte Regel gültig ist, die eine kürzere Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber definiert, als die gesetzlich in Absatz II formulierten Firsten. Kann ich einzelvertraglich eine Kündigungsfrist fixieren, die für den AN ungünstiger ist, als es das Gesetz sagt? Ich meine, Nein.
Geändert von Kai__ (28.11.2022 um 13:13 Uhr)
OK, so hatte ich mir das ja auch gedacht, war halt nur wie gesagt unsicher. Bedankt
Ihr übergeht wieder die Regelung für Kleinbetriebe. Grundsätzlich seht ihr das ja richtig, aber:
"In Kleinbetrieben kann gem. § 622 Abs. 5 BGB für einen Kleinbetrieb (hier: 20 oder weniger Arbeitnehmer) im Arbeitsvertrag die Geltung einer kürzeren Kündigungsfrist vereinbart werden, sofern diese mindestens 4 Wochen beträgt. Sonderfristen können auch bei vorübergehenden Aushilfskräften vereinbart werden."
Es geht doch um einen Betrieb mit <20 Angestellten? Ich habe bislang aber nur Arbeitsrecht 1 gemacht. Thema Kündigungen kommt im nächsten Seminar.
Geändert von Osterdeichkind (28.11.2022 um 15:56 Uhr)
ich hatte mich vertippt ...
Geändert von hans koschnick (28.11.2022 um 16:06 Uhr)
Buongiorno Dio, lo sai che ci sono anch'io!
Mit dem Tod habe ich nichts zu schaffen: Bin ich, ist er nicht. - Ist er, bin ich nicht.
Fight like a titleholder, stand like a champion, live like a warrior - and never let'em break you down!
So wie ich _Kai_ verstanden habe, will der AG mit einer Kündigungsfrist von weniger als 4 Wochen das AV außerhalb der Probezeit beenden. Und dem widerspricht §622 BGB in Gänze!
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Ah, jetzt fällt der Groschen. Da hast du vollkommen recht.