Jedes aktive Vereinsmitglied ist berechtigt, bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der
Mitgliederversammlung, in der die Präsidiumswahl stattfindet, einen geeigneten Wahlvorschlag
für das Präsidium zu unterbreiten.
Ein Wahlvorschlag ist formell geeignet, wenn er dem Wahlausschuss rechtzeitig schriftlich unter
der Anschrift des Vereins zugeleitet wird, ihm die Namen, Geburtsdaten und und mindestens 50 Unterschriften der stimmberechtigten Mitglieder beigefügt sind, die den Vorschlag unterstützen,
ihm die schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt ist, dass er für den Fall,
dass er in der Mitgliederversammlung eine ausreichende Mehrheit von Stimmen auf sich vereinigt,
das Amt annimmt und wenn der Wahlvorschlag die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erfüllt.
Für die Kandidaten für den Aufsichtsrat der GmbH & Co KG aA ist des weiteren die Regelung des
§ 13 Ziff. 1, lit. d, 3. Spiegelstrich zu beachten.
Der Wahlvorschlag ist materiell geeignet, wenn der persönliche und berufliche Werdegang des
benannten Kandidaten sowie seine Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins die Annahme
begründen, dass er den Anforderungen, die an ein Präsidiumsmitglied zu stellen sind, gewachsen ist
und er das Amt zum Wohl des Vereins ausüben wird.
3. Der Wahlausschuss überprüft alsbald nach Ablauf der Vorschlagsfrist die eingegangenen Vorschläge
auf ihre formelle und materielle Eignung. Er kann auch selbst geeignete Kandidaten benennen.
Unter mehreren geeigneten Kandidaten wählt er mit der Mehrheit seiner Stimmen den vorzuschla-
genden Kandidaten für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Schatzmeister.