Es kann ja schon logisch kein befristeter Vertrag sein, wenn im Vertrag keine Frist aufgenommen ist. Im Regelfall handelt es sich dann um einen unbefristeten Mietvertrag, siehe auch § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Da keiner hier die Umstände des Falls Deiner Bekannten, z.B. worüber sie mit dem Vermieter vorher gesprochen hat, kennt, wird man Dir hier keine darüber hinausgehende gesicherte Antwort geben können. Und für eine umfassende Rechtsberatung dürfte ein Fußballforum der falsche Ort sein.
Geändert von Lombok (24.03.2018 um 16:54 Uhr)
Den Betroffenen geht es nicht darum, jemanden anzufechten. Vielmehr geht es darum, dass eine alleinerziehende Mutter zu den Eltern ziehen möchte und das Haus mit einem notwendigen Anbau versehen würde. Zudem würde das Haus auf sie übergehen und die Eltern, welche die Kinderbetruung sicherstellen, würden das lebenslange Wohnrecht erhalten. Dieses würde auch bei der Berechnung des Erbes abgezogen werden, wobei da fraglich ist, ob mit Restlebensalter oder anderen Werten gerechnet werden sollte, um fair zu bleiben. Die Geschwister sollen alle fair erben, alle sind sich grün und wollen niemanden über den Tisch ziehen. Hat jemand einen Vorschlag?
Claqueur Superior
Helfe gerne, ficke niemanden
Da bin ich dann auch raus, sorry
Haben die Betroffenen sich denn schonmal anwaltlich beraten lassen?
Das die Parteien sich alle Grün sind ist auch so eine Sache. Es sind schon Familien am deutlich geringeren Werten auseinander gebrochen...
Üblicherweise würde man für den Wert der Schenkung den Verkehrswert des Hauses (vor Renovierung) nehmen und davon den Wert des Wohnrechts abziehen. In dieser Weise würde dies ja auch schenkungsteuerlich bewertet werden.
Das Wohnrecht kann man bewerten, indem man die erzielbare Nettomiete für die zurückbehaltende Fläche mit der statistischen Rechtslebensdauer und einen Kapitalisierungszins multipliziert. Das Finanzministerium veröffentlich jährlich einen entsprechenden Vervielfältiger nach § 14 BewG, an dem man sich orientieren kann. Wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine vom statistischen Mittel abweichende Lebensdauer gibt, halte ich es auch tatsächlich für die fairste Lösung, sich an der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu orientieren. Das "Glück"/"Pech" einer davon abweichenden Lebensdauer ist Schicksal und eine entsprechende Berücksichtigung in der Bewertung wäre letztlich einfach nur eine Wette auf eine bestimmte Abweichung.
Die Renovierungen (wenn ich es richtig verstehe, vom Beschenkten gezahlt) würde ich wahrscheinlich bei der Bewertung außen vor lassen, wenn sie das Haus nicht vollständig umgestalten. Die dadurch bewirkte Werterhöhung des Wohnrechts könnte man quasi mit der Kinderbetreuung verrechnen. Die so berrechnete Bewertung kann man natürlich auch noch den konkreten Umständen anpassen, wenn das angemessen erscheint. Was bei der Gesamtbetrachtung aber aus meiner Sicht defintiv noch besprochen werden sollte, ist die Frage, wie ein Eintritt von Pflegebedürftigkeit der Erblasser gehandhabt wird. Wenn es so laufen würde, dass die Beschenkte dies übernehmen würde, sollte dies bei der Bewertung (jedenfalls bei der Bewertung des Resterbes im Erbfall) als Abzugsfaktor berücksichtigt werden.
Geändert von Lombok (24.03.2018 um 19:48 Uhr)
Wenn es finanziell möglich ist, sollte man das Haus auf die Tochter übertragen und die zahlt dann jetzt schon die Geschwister aus. Somit ist das Haus im Erbe nicht mehr relevant.
Mit dem Wert von vor dem Umbau.
+++ No surprising news +++
Eine anwaltliche Beratung stellt leider nicht zwingend die fairste Lösung für alle dar. Danke für den Ansatz, Lombok. Genau darum geht es: Was kann bzw sollte man aufrechnen, welche Aspekte sind zu vernachlässigen.
@Osnadame: Ja, genau das ist ja der zu Beginn geäußerte Plan, nur die zu berücksichtigenden Summen sind die Frage.
Claqueur Superior
Helfe gerne, ficke niemanden
Hallo Leute,
ja, ich geb's zu, ich zahle gerne erst nach der letzten Mahnung...
Diesmal hab ich den Bogen offensichtlich etwas überspannt und Post vom Forderungsmanagement bekommen. Allerdings habe ich vorher schon den offenen Betrag überwiesen. Folgende Situation:
26. März: Überweisung aller offenen Gebühren
29. März: Zahlungseingangsbestätigung
29. März: Inkasso-Unternehmen setzt den Brief auf
4. April: Brief kommt bei mir an
Muss ich die Inkasso-Gebühren jetzt zahlen, obwohl ich alles bereits vorher überwiesen habe und die Eingangsbestätigung sogar am selben Tag bekommen habe, als die überhaupt erst die Post losgeschickt haben?
Aus Prinzip hoffentlich alles zu zahlen
Sorry, nichts gegen dich persönlich, aber die Gelegenheit für mich, meinen Unmut gegenüber solcher Zahlungsmoral zu äußern, die schon viele mittelständische Familienunternehmen und deren Angestellte ruiniert hat...
Wie gesagt, da ich deine Hintergründe nicht kenne, soll das kein persönlicher Angriff sein!
Um aber noch ne Antwort hinterherzuschieben:
In dem schreiben sollte der berühmte Satz stehen, dass das schreiben bei inzwischen erfolgter Zahlung gegenstandslos sei?
Dem ist nämlich so!
Verstehe ich total Ich achte bei kleinen Unternehmen und erst recht bei Privatpersonen darauf, dass ich sofort zahle. Hier geht es um Zalando. Und ja, auch die haben Anspruch auf ihr Geld und ich versuche das, in den Griff zu bekommen, von daher ist das jetzt ein guter Warnschuss - aber die 70 Euro vermeide ich trotzdem gerne
In dem Schreiben ist davon allerdings keine Rede...
Hm,... dann käme es evtl darauf an, welche Frist in der vorherigen Mahnung genannt wurde?
Freut mich, dass mein genereller Rundumschlag nicht falsch verstanden wurde und ein kleiner "wirkungstreffer" war, ich drück dir die Daumen, dass das mit der Besserung klappt
Die Inkasso-Ärsche wissen oftmals selbst nicht, was sie in ihrem Anschreiben zu erwähnen verpflichtet sind.
{Meta Male}
„Der Mensch braucht wenig und auch das nicht lange.“ - Edward Young (1683-1765)
„Das Wort verwundet leichter, als es heilt.“ -J. W. v. Goethe (1749-1832)
Letztlich sollte man solche Themen immer offiziell mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht klären, falls die Gesamtwerte die jetzt und künftig übertragen werden sollen wirtschaftlich relevant sind.
Sofern die Übertragung zwischen Eltern/Kindergenerationen vorgenommen wird, steht ja erstmal ein Freibetrag von 400.000 je Elternteil an jeweils 1 Kind zur Verfügung. Sprich wenn die Immobilie beiden Eltern zur ideellen Hälfte zuzurechnen ist, hat man einen Freibetrag von 800.000 pro Kind zur Verfügung. Sofern man auf groben Schätzweg unter dem Betrag landet und zum späteren Zeitpunkt keine weiteren großen Erbschaften von Eltern zu Kindern zu erwarten sind, kann man sich das ganze gerechne auch schenken.
Falls die Werte drüber liegen, gibt es auch noch diverse Steuerbefreiungen wie z.B. Familienwohnheim zur anschließenden Selbstnutzung (§ 13 Nr. 4c ErbStG) oder § 13d Abs. 1/2 ErbStG.
Unabhängig davon kann man natürlich auch wie Lombok geschrieben hat diverse Ereignisbedingte Verpflichtungen wie spätere Pflege mit einbauen um den Schenkungswert zu mindern. Das Wohnrecht mindert den Schenkungswert auf jeden Fall (siehe Lomboks Post). Darüber hinaus kann man den Umbau m.E. auch vertraglich als Auflage festlegen lassen, sodass damit ebenfalls eine teilweise Minderung erreicht werden kann.
Das ganze kann man noch eine Weile fortführen und im Zweifel auch weiter steuerlich optimieren falls notwendig