Ist es da denn überhaupt mehrspurig?
+++ No surprising news +++
Ach fuck, 72 und 213 vertauscht
E.: Das ist aber auch dämlich, dass die 72 zur 213 wird und später an einer anderen Stelle eine Abzweigung wieder zur 72 wird.
Geändert von Kreuz-Ass (08.03.2017 um 15:33 Uhr)
Ist mir selbst noch gar nicht aufgefallen, dass aus der 213 wieder die 72 wird. Fahr aber auch selten dahinten
Moin Leute,
folgende Situation:
Hatte Fahrkarten bei der Bahn gebucht und da mein Konto nicht gedeckt war, wurde der Betrag zurückgebucht. Es ging hier um 225€, welche sich aus verschiedenen Auftragsnummern zusammensetzen.
Hab dann am 24.02. ein Schreiben der Bahn bekommen, dass ich bis zum 01.03. bezahlen soll, sonst wird ein Inkassounternehmen eingeschaltet.
Am 25.02. wurde die Überweisung durchgeführt, also 4 Tage vor dem Termin der Bahn.
Jetzt habe ich ein Schreiben eines Inkassounternehmens bekommen, ausgestellt am 09.03.2017, wo ich zur Bezahlung aufgefordert werde. Das Inkassounternehmen wurde nach deren Angaben am 06.03.2017 von der DB beauftragt.
Jedoch ist im Schreiben nur eine Auftragsnummer vermerkt. Außerdem unterscheidet sich der Betrag der Hauptforderung in der Inkassoforderung von dem Betrag aus dem Schreiben der Deutschen Bahn.
Ich habe nun nachgeschaut, ob ich da vieleicht einen Fehler bei der Überweisung gemacht habe, evtl. Betrag zu gering oder Zahlendreher, das ist jedoch nicht der Fall.
Wie geht man da nun am besten vor?
Kontoauszüge und die Schreiben der Bahn sind alle ja noch vorhanden.
Einschreiben mit Widerspruch und Kopien an das Inkassounternehmen schicken?
gwg Lukas
Ich würde tippen, dass die auf das Inkassobüro verweisen weil mit der Übergabe alles über die läuft. Deswegen würde ich da direkt anrufen und denen eben genau das sage. Du hast dann und dann bezahlt. Evtl hat sich was überschnitten. Sollen die das mit ihrem Auftraggeber klären.
<3 Fall in Love <3 Masa <3 Stoffel <3
Hier stand ein tolles Zitat von Otto Rehhagel.
#TeamTörchen
Wie bereits bekannt, habe ich ja den Shizzle bezüglich der geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung an der Backe. Dazu habe ich eine weitere Frage.
Folgende Mitteilung habe ich von der Kanzlei bekommen, die mich vertritt:
Wie sich das anhört, sieht das ja gar nicht mal soooo schlecht für mich aus. Aber Frage zum Fettgedruckten: Inwiefern verjährt sowas denn? Und vor allem wann?Sehr geehrter Herr Fridolin,
vor ein paar Wochen hatten wir bei der Behörde die Einstellung Ihres Verfahrens gefordert, da bei der Prüfung der Behördenakte die Tatbestandsmäßigkeit nicht belegt werden konnte. Die Behörde hat uns nun weitere Dokumente in Ihrem Fall zu kommen lassen. Bei der Prüfung mussten wir feststellen, dass auch diese zusätzlichen Dokumente die Lücken in der Beweisführung nicht schließen konnten. Wir fordern daher weiterhin bei der Behörde die Einstellung ihres Verfahrens.
Es gibt drei Möglichkeiten wie sich der Fall nach dieser erneuten Einstellungsforderung weiterentwickeln wird:
1. Das Verfahren wird von der Behörde eingestellt und der Bußgeldbescheid ist nichtig. Der Fall hat sich für Sie erledigt.
2. Die Behörde meldet sich nicht mehr, das Verfahren verjährt. Das Verfahren wird dadurch eingestellt und der Bußgeldbescheid ist nichtig. Der Fall hat sich für Sie erledigt.
3. Die Behörde hält an ihrem Bußgeldbescheid fest und übergibt das Verfahren an das örtliche Gericht. Dies ist ein völlig normaler Prozess, wenn zwei Parteien sich nicht einigen können. In diesem Fall werden wir und Sie eine Gerichtsladung per Post bekommen. Wenn dieser Fall eintritt werden wir uns direkt mit Ihnen in Verbindung setzen, um unser weiteres Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. Bei einer möglichen Gerichtsverhandlung brauchen Sie nicht vor Ort sein. Einer von unseren Anwälten kann Sie vor Ort vertreten und für Ihr Recht kämpfen. Auch eine Rücknahme Ihres Einspruches ist noch möglich, wenn eine Gerichtsladung eingegangen ist. Wir können durch das Festhalten der Einstellungsforderung also nur gewinnen, denn entweder erreichen wir Szenario 1) oder 2) oder Sie können frei entscheiden wie wir weiter vorgehen.
Bitte denken Sie daran, dass es bei der Behörde bis zu acht Wochen dauern kann, bis uns eine Antwort erreicht. In dieser Zeit sollten wir uns zwecks Verjährung still verhalten und die Behörde nicht wieder auf Ihr Verfahren aufmerksam machen.
Gib mich die Kirsche!
Ich kenn das mit der Verjährung nur, wenn die Behörde nicht innerhalb von, ich glaube, 3 Monaten nach schießen des Fotos den Bußgeldbescheid an dich rausschickt.
Ich würde da direkt deinen Anwalt/Kanzlei ansprechen, was es damit genau auf sich hat.
Moin,
ich wusste nicht wohin mit meiner Frage, daher stelle ich sie einfach mal hier:
Und zwar geht es um die Bemessungsgrundlage zum Arbeitslosengeld I. Ich habe neben meinem monatlichen Gehalt auch eine Bonuszahlung erhalten. Der Bonus wurde jedoch erst nach Ausscheiden gezahlt. Meine Gehaltsabrechnung wurde für den letzten Monat noch einmal um die Bonuszahlung korrigiert. In meiner Arbeitsbescheinigung, die vor der Bonuszahlung erfolgte, hat mein alter Arbeitgeber jedoch die Bonuszahlung nicht aufgeführt. Ist das nun richtig, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage diese Bonuszahlung nicht mehr berücksichtigt wird, weil sie erst nach Beschäftigungsende abgerechnet (wie gesagt durch Korrigieren) und ausgezahlt wurde?
Vielen Dank im Voraus.
Das reichste bei der Bundesagentur halt nach und bittest um Neuberechnung - ist doch Einkommen!
Buongiorno Dio, lo sai che ci sono anch'io!
Mit dem Tod habe ich nichts zu schaffen: Bin ich, ist er nicht. - Ist er, bin ich nicht.
Fight like a titleholder, stand like a champion, live like a warrior - and never let'em break you down!
Du musst deinen AG halt erst einmal dann darum bitten, die Provision mit einzutragen. Das heißt nochmal die Arbeitsbescheinigung korrigiert ausfüllen lassen und dir schicken lassen. Dann reichste die Bescheinigung nochmal bei der Agentur ein und Du solltest den fehlenden Anteil noch bekommen. Kann mich aber auch täuschen.
Je nach Höhe der Provision, würde ich halt schauen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt.