Mitunter verwendet man bei Projekten dieser Größenordnung Preisgleitklauseln, die eine einseitige Belastung eines Vertragspartners verhindern sollen. Bei stark schwankenden Rohstoffpreisen orientiert man sich an einem Index. Übersteigen die Mehrkosten aufgrund der Preisänderung beispielsweise 1% des Auftragsvolumens, dann werden die darüber hinaus gehenden Kosten zwischen den Vertragspartnern geteilt.
Schließt man den Vertrag zu einem Zeitpunkt mit hohen Rohstoffkosten ab, dann kann diese Klausel auch preismindernd wirken. Diese Klauseln müssen aber explizit vereinbart werden und sind nicht standardmäßig Bestandteil jedes Bauvertrags.