3)
Da Du offenbar wie selbstverständlich voraussetzt, dass eine drittbegünstigende Norm (im deutschen Verständnis) vorliegen muss, hier eine kurze Erläuterung, warum dies bei der Prüfung der Zulässigkeit im deutschen Recht i.d.R. geprüft wird: Da Popularklagen ausgeschlossen werden sollen, ist in deutschen Verfahrensordnungen i.d.R. vorgsehen, dass dargelegt werden muss, dass man in "seinen Rechten" verletzt ist (siehe z.B.
§ 42 Abs. 2 VwGO). Das setzt i.d.R. die angesprochene drittbegegünstigende Norm voraus.
Die UEFA-Regelungen, auf die die UEFA in ihrer Meldung zu Red Bull ja selbst verweist, sehen - anders als z.B. die VwGO - nicht vor, dass anfechunngsberechtigt nur ist, wer in "eigenen Rechten" verletzt ist. Sie setzen vielmehr eine -->
"direkt betroffene Partei"<-- ("
parties directly affected by a decision") voraus. Die Statuten könnten also so verstanden werden, dass
dies das Merkmal ist, das eine "Popularklage" (z.B. des MSV Duisburg) ausschließt. Und dass z.B. Werder als in der Tabelle nachrückender Verein eine direkt von der Entscheidung betroffene Partei i.d.S. ist; so wie also die NY Times die Statuten versteht.