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Thema: Bremer Senat - Liga soll für Risikospiele zahlen

  1. #2281

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    Ich mag es auch, Wellensittichen das Sprechen beizubringen, aber den Käfig sollen bitte andere reinigen.

  2. #2282
    Avatar von C+J
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    Zitat Zitat von *666* Beitrag anzeigen
    Und während Werder wg. so einem Mist Rücklagen bilden muss, die vielleicht oder vielleicht auch nicht für exakt den Fall mal verwendet werden könnten, können 17 Konkurrenten beruhigt den Spielbetrieb normal aufrecht erhalten und ihre Einnahmen in den normalen Spielbetrieb oder die interne Struktur des jeweiligen Vereins investieren. Man beschneidet halt das sportliche Aushängeschild der Stadt, auch wenn Mäurer und co. noch so sehr zu beschwichtigen versuchen, dass man Werder ja weiß Gott nicht schaden wolle. Ändert nichts daran, dass man es nun einmal macht.
    Aber wenn in 10 Jahren endgültig entschieden wird, dass Werder nichts zahlen muss, sind wir aufgrund der jahrelangen Rückstellungen mal so richtig REICH?
    Bzw entscheidet über Fluch und Segen vielleicht die Qualität unserer zukünftigen Transferpolitik, erspart man sich womöglich so manchen Flop, weil man die Kohle zurücklegen muss, oder bekommt man andersherum Wunschspieler die mega eingeschlagen wären, deshalb nicht?
    (Nicht ganz ernst gemeint)

  3. #2283
    alt-0229
    Gast
    Zitat Zitat von Das-ist-kein-Mond... Beitrag anzeigen
    Ich mag es auch, Wellensittichen das Sprechen beizubringen, aber den Käfig sollen bitte andere reinigen.
    Geht mir auch so. Kann man hier weiter besprechen.

  4. #2284

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    Zitat Zitat von Dr. Westhoff Beitrag anzeigen
    Bis zur nächsten Imstanz, falls Revision zugelassen wird. Ich meine mich zu erinnern, dass beide Seiten bereits im Vorraus verlautbaren haben, dass im Falle einer Niederlage in die nächste Instanz gegangen wird, bis zum Bundesverwaltungsgericht als oberstes Gericht in Deutschland bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Wobei ich mir sogar vorstellen könnte, dass die Klage auch verfassungsrechtliche Fragen tangiert und es dann sogar bis zum Bundesverfassungsgericht gehen könnte. Was sagen die Juristen hier?
    Theoretisch ja, praktisch in dieser Konstellation wohl nicht. Ein Gericht entscheidet nur über Fragen, die entscheidungserheblich sind und gibt kein umfassendes und verbindliches "Rechtsgutachten" ab. Wenn sich die nächste Instanz der (für mich plausibel klingenden) Begründung zur Unbestimmtheit der absehbaren Kostenhöhe anschließt, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Auf alle weiteren spannenden Fragen wird das Gericht dann nicht mehr (abschließendes) beurteilen und auch verfassungsrechtliche Fragen stellen sich gar nicht.
    Ich weiß daher nicht, ob die Ankündigung Mäurers auf jeden Fall in Berufung zu gehen und das Verfahren durch alle Instanzen zu bringen, nicht etwas voreilig war. Ein solches Vorgehen gegen diesen konkreten Bescheid hielte ich basierend auf den Berichterstattungen über die mündliche Verhandlung für wenig schlau und ziemlich ineffizient.

    Zitat Zitat von Dondiego Beitrag anzeigen
    Zitat Zitat von MaxUnknown Beitrag anzeigen
    http://www.rp-online.de/sport/fussba...-aid-1.6828626

    "Das Spiel geht weiter, wir werden weiter Bescheide verschicken"
    "Wir werden unsere Regelung in der Kostenverordnung entsprechend anpassen", sagte Mäurer: "Das ist kein großer Aufwand. Die Kammer hat nahegelegt, künftig Pauschalsätze zu veranschlagen."
    Oh man, wie ein kleines Kind dem man den Lutscher geklaut hat.

    Als ob die Pauschalsätze jetzt den Grundsatz der Bestimmtheit erfüllen. Das dürfte sogar Verfassungsrechtlich schwieriger durchzubekommen sein als nen ordentliches Controlling dahinter zu setzen. Mal unabhängig davon, dass dann immer noch nicht geklärt ist, ob die Gebührenerhebung als solche rechtens ist.
    Das sehe ich anders. Aus der Perspektive Mäurers ist dies letztlich die konsequente und nachvollziehbare Vorgehensweise.

    Aufgrund der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte ich spontan aus Sicht des Senats auch Pauschalsätze vorgeschlagen. Das halte ich auch für verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn die Pauschalsätze nachvollziehbar ermittelt werden. Es gibt viele Bereiche im öffentlichen Recht, bei denen mit Pauschalsätze gearbeitet wird und die Rechtsprechung spricht dem Gesetzgeber eine weite Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis zu, solange diese Pauschalierung einigermaßen realitätsgerecht ist.

    Schlussfolgerung aus dem Urteil (wenn sich die Urteilsgründe so bestätigen) aus Sicht des Senats müsste aus meiner Sicht tatsächlich sein:
    Man erkannt das Urteil des Verwaltungsgerichts an. Die Gebührenhöhe wird über Pauschalsätze vorhersehbarer gestaltet. Dann wird bei nächster Gelegenheit ein entsprechender Bescheid rausgeschickt, wobei zusätzlich begründet wird, warum man die DFL als Kostenschuldner und nicht (den eigentlich deutlich sachnäher liegenden) unmittelbaren Veranstalter des Spiels Werder ausgewählt hat.
    Dann wird die DFL wieder dagegen klagen, und das Verwaltungsgericht muss sich bezüglich der anderen Fragen diesmal festlegen. Anschließend kann das Verfahren weiter durch die Instanzen getrieben werden.

    Zitat Zitat von theeagle85 Beitrag anzeigen
    Wenn das die Begründung ist, war meine Bachelorarbeit anscheinend gar nicht so schlecht Bin zu genau dem Ergebnis gekommen, insbesondere, dass das Gesetz nicht hinreichend bestimmt ist und das Gesetz daher rechtswidrig ist.
    Wenn ich es richtig im Kopf habe, hattest Du bei der fehlenden Bestimmtheit aber doch darauf abgestellt, dass es aufgrund der fehlenden räumlichen Abgrenzung für den Kostenschuldner nicht vorhersehbar ist, für welche Polizeihandlungen er wo aufkommen muss, oder?
    Das sehe ich in der Tat auch als ein rechtliches Problem der Regelung an. Und dieser Aspekt der fehlenden Bestimmtheit ist für den Gesetzgeber ja auch viel schwerer korrigierbar als der Aspekt der Berechnung der Höhe der Kosten.

    Für die DFL/Werder ist es schlecht, dass das Verwaltungsgericht in der Verhandlung ja offenbar in dem Polizeieinsatz ein dem Veranstalter des Fußballspiels spezifisch zurechenbaren Sondervorteil gesehen hat und auch auf die Urteile zu Kosten der Sicherheitskontrolle für Fluggesellschaften verwiesen hat. Diese Gebühr ist ja höchstrichterlich für rechtmäßig erkannt worden.
    Aus Sicht der DFL würde ich aber gerade an dieser Stelle der räumlichen Abgrenzbarkeit ansetzen und dort den wesentlichen Unterschied zur Luftsicherheitsgebühr sehen: Dort ist der räumlich-sachliche Bereich ja ganz spezifisch begrenzt, nämlich die Kontrolle beim Eintritt in den Boarding-Bereich am Flughafen. An dieser Begrenzung fehlt es bei der Bremer Gebührenordnung aber gerade.

    Wenn ich jetzt übrigens lese, dass Mäurer und der WK (in Person von Ralf Michel) weiter behaupten, das Gesetz richte sich ausschließlich gegen die DFL, Werder seien gar nicht betroffen (es sei alles nur ein böses und geschicktes Spiel von DFL/DFB, die von Frankfurt aus einen "Keil zwischen Bremen und Werder" treiben) und bei Erfolg vor Gericht würden alle anderen Bundesländer sofort nachziehen, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr, ob das allein politische Naivität oder schon bewusste politische Irreführung ist.

  5. #2285
    alt-0229
    Gast
    Ich möchte nochmal auf einen Teil der hier schon genannten Urteilsbegründung eingehen, deren weitere mögliche Folgen mich mal interessieren:

    Demnach haben die "Maßnahmen der Polizei einen sehr spezifischen Bezug zur Veranstaltung und daraus ergebe sich auch ein individuell zurechenbarer Vorteil für die DFL – die Polizei gewährleiste die gefahrlose Teilnahme der Besucher und die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung."
    Wenn die Maßnahmen der Polizei einen so spezifischen Bezug zur Veranstaltung "Bundesligaspiel" haben, dann wird damit der Veranstalter (mal unabhängig davon, ob Werder der Veranstalter ist oder die DFL) als Verursacher der polizeilich erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung identifiziert.
    Was ist dann mit eventuellen Schäden, die trotzdem noch beispielsweise durch Randalierer in Kneipen, halbstarke Spiegelabtreter oder Metronomdemolierer etc. entstehen. Kann der Veranstalter dann gemäß Verursacherprinzip auch dafür haftbar gemacht werden?

  6. #2286

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    Zitat Zitat von alt-0229 Beitrag anzeigen
    Ich möchte nochmal auf einen Teil der hier schon genannten Urteilsbegründung eingehen, deren weitere mögliche Folgen mich mal interessieren:

    Demnach haben die "Maßnahmen der Polizei einen sehr spezifischen Bezug zur Veranstaltung und daraus ergebe sich auch ein individuell zurechenbarer Vorteil für die DFL – die Polizei gewährleiste die gefahrlose Teilnahme der Besucher und die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung."
    Wenn die Maßnahmen der Polizei einen so spezifischen Bezug zur Veranstaltung "Bundesligaspiel" haben, dann wird damit der Veranstalter (mal unabhängig davon, ob Werder der Veranstalter ist oder die DFL) als Verursacher der polizeilich erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung identifiziert.
    Was ist dann mit eventuellen Schäden, die trotzdem noch beispielsweise durch Randalierer in Kneipen, halbstarke Spiegelabtreter oder Metronomdemolierer etc. entstehen. Kann der Veranstalter dann gemäß Verursacherprinzip auch dafür haftbar gemacht werden?
    Nein, denn nach allgemeinen Grundsätzen des Polizeit- und Ordnungsrechts kann nur ein sog. Störer oder in Ausnahamefällen ein sog. Zweckveranlasser für Kosten in Anspruch genommen werden. Für die von Dir genannten Kosten tritt das eindeutig auf den Veranstalter des Fußballspiels nicht zu.

    Daher braucht es die Sonderregelung, die in Bremen eingeführt wurde. Der zitierte Teil der Urteilsbegründung bezieht sich auf die polizei-/ordnungsrechtliche Vereinbarkeit einer solchen Regelung. Die Bremer Sonderregelung umfasst die von Dir genannten Schäden und Kosten aber nicht.

  7. #2287
    alt-0229
    Gast

  8. #2288

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    Zitat Zitat von Lombok Beitrag anzeigen
    Wenn ich jetzt übrigens lese, dass Mäurer und der WK (in Person von Ralf Michel) weiter behaupten, das Gesetz richte sich ausschließlich gegen die DFL, Werder seien gar nicht betroffen (es sei alles nur ein böses und geschicktes Spiel von DFL/DFB, die von Frankfurt aus einen "Keil zwischen Bremen und Werder" treiben) und bei Erfolg vor Gericht würden alle anderen Bundesländer sofort nachziehen, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr, ob das allein politische Naivität oder schon bewusste politische Irreführung ist.

    Ich gehe von Letzterem aus.

    Auch deine rechtlichen Ausführungen teile ich uneingeschränkt. Hinzu kommt meines Erachtens, dass nirgendwo bestimmt ist, ab wann von "zusätzlichen Polizeikräften" auszugehen ist. Wie viel Polizei "normal" und damit unentgeltlich ist, kann doch von Mäurer völlig willkürlich festgelegt werden. Wenn mich meine Eindrücke nicht täuschen, werden in Bremen bei einem "normalen" Bundesligaspiel wesentlich mehr Polizisten eingesetzt als z.B. gestern in Dortmund. Der "normale" Bedarf an Polizei müsste ja nicht nur für Fußballspiele, sondern auch für alle anderen kommerziellen Veranstaltungen bestimmbar sein.

    @ Krischie
    Die DFL erwirtschaftet aber nun mal keine Gewinne. Sie schüttet all ihre Einnahmen wieder an die Vereine aus und lässt sich ihre Kosten wieder von den Vereinen erstatten. Nach welchem Verteilungsschlüssel, ergibt sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Ligaverbandes. Und deshalb ist am Ende nicht die DFL der Leidtragende des Bremer Alleingangs, sondern Werder. Das ist im Übrigen auch der Grund dafür, weshalb es keine Nachahmer gibt und wohl auch keine Nachahmer geben wird. Auf die Idee, dem örtlichen Bundesligaverein zu schaden, kommt nur Mäurer.
    Geändert von mabo (21.05.2017 um 09:44 Uhr)

  9. #2289

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    Die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts liegt nun vor:
    http://www.verwaltungsgericht.bremen...6_1191_K_2.pdf

    Bin gespannt, wie Mäurer und sein Schreiberling vom Weser Kurier dieses Urteil nun als Erfolg verkaufen wollen. Das Gericht gibt deutlich zu verstehen, dass der Gebührenbescheid auch dann rechtswidrig gewesen wäre, wenn man Pauschalsätze erhoben hätte. Siehe auch die Erwägungen auf Seite 13 der Entscheidung:

    Bei der Weite des Tatbestandes des § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG, den erheblichen
    Unwägbarkeiten, die mit der Planung eines Polizeieinsatzes verbunden sind, und der
    jeweils zu erwartenden Gebührenhöhe erscheint es der Kammer insgesamt fraglich, ob
    eine hinreichende Kalkulierbarkeit allein durch Bemessungsfaktoren wie Einsatzkraft pro
    Stunde oder Kraftfahrzeug pro Kilometer erreicht werden könnte (insoweit kritisch auch
    Siegel, DÖV 2014, S. 867, 871). Denn es bleibt bis kurz vor der jeweiligen Veranstaltung
    unklar, wieviel Polizeikräfte tatsächlich zusätzlich eingesetzt und in welchem Maße
    auswärtige Kräfte angefordert werden müssen. Auch bei Kenntnis der genannten
    Bemessungsfaktoren kann ein Veranstalter die Höhe der Gebühr daher nicht im
    Vorhinein abschätzen und bspw. durch Erhöhung der Eintrittspreise entsprechend
    reagieren. Dies unterscheidet die Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG bspw. von
    Gebühren nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung, die feste Gebührensätze
    vorsieht, so dass eine entsprechende Kalkulation für ein Luftfahrtunternehmen möglich
    ist. Kalkulierbar sind auch hohe einmalig anfallende Gebühren, wenn sie langfristig
    vorhersehbar sind, wie bspw. bei Bau-Großvorhaben eine Gebühr berechnet prozentual
    nach den Baukosten.
    Weiterhin hat das Verwaltungsgericht auf Seite 15 der Entscheidung durchblicken lassen, dass es die Auswahl der DFL als Kostenschuldner für ermessensfehlerhaft hält.

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.

    Es bleibt zu hoffen, dass Mäurer jetzt endlich zur Besinnung kommt und damit aufhört, dem örtlichen Fußballverein einseitig Schaden zuzufügen.
    Geändert von mabo (30.06.2017 um 15:15 Uhr)

  10. #2290
    Avatar von TheGreenMurph
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    Zitat Zitat von mabo Beitrag anzeigen
    Die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts liegt nun vor:
    http://www.verwaltungsgericht.bremen...6_1191_K_2.pdf

    Bin gespannt, wie Mäurer und sein Schreiberling vom Weser Kurier dieses Urteil nun als Erfolg verkaufen wollen. Das Gericht gibt deutlich zu verstehen, dass der Gebührenbescheid auch dann rechtswidrig gewesen wäre, wenn man Pauschalsätze erhoben hätte. Siehe auch die Erwägungen auf Seite 13 der Entscheidung:

    Bei der Weite des Tatbestandes des § 4 Abs. 4 S. 1 BremGebBeitrG, den erheblichen
    Unwägbarkeiten, die mit der Planung eines Polizeieinsatzes verbunden sind, und der
    jeweils zu erwartenden Gebührenhöhe erscheint es der Kammer insgesamt fraglich, ob
    eine hinreichende Kalkulierbarkeit allein durch Bemessungsfaktoren wie Einsatzkraft pro
    Stunde oder Kraftfahrzeug pro Kilometer erreicht werden könnte (insoweit kritisch auch
    Siegel, DÖV 2014, S. 867, 871). Denn es bleibt bis kurz vor der jeweiligen Veranstaltung
    unklar, wieviel Polizeikräfte tatsächlich zusätzlich eingesetzt und in welchem Maße
    auswärtige Kräfte angefordert werden müssen. Auch bei Kenntnis der genannten
    Bemessungsfaktoren kann ein Veranstalter die Höhe der Gebühr daher nicht im
    Vorhinein abschätzen und bspw. durch Erhöhung der Eintrittspreise entsprechend
    reagieren. Dies unterscheidet die Gebühr nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG bspw. von
    Gebühren nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung, die feste Gebührensätze
    vorsieht, so dass eine entsprechende Kalkulation für ein Luftfahrtunternehmen möglich
    ist. Kalkulierbar sind auch hohe einmalig anfallende Gebühren, wenn sie langfristig
    vorhersehbar sind, wie bspw. bei Bau-Großvorhaben eine Gebühr berechnet prozentual
    nach den Baukosten.
    Weiterhin hat das Verwaltungsgericht auf Seite 15 der Entscheidung durchblicken lassen, dass es die Auswahl der DFL als Kostenschuldner für ermessensfehlerhaft hält.

    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.

    Es bleibt zu hoffen, dass Mäurer jetzt endlich zur Besinnung kommt und damit aufhört, dem örtlichen Fußballverein einseitig Schaden zuzufügen.
    Wäre schön und wünschenswert, aber du glaubst doch nicht das der ein Einsehen hat.
    Ein Unsympath durch und durch und dazu noch ein uneinsichtiger. Das wird noch ne Weile dauern bis das abschließend geklärt ist.

  11. #2291
    Avatar von Karatekakoordinator
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    Ich habe die Begründung gelesen und finde sie schlüssig. Mir ist allerdings nicht klar, woher die polemische Häme nach Lektüre des Urteils rührt.

    Das Bestimmtheitsgebot wurde verletzt. Festgestellt wurde, dass es dem Gebührenschuldner nicht möglich sei, die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast hinreichend bestimmt zu kalkulieren. Das ist eigentlich der Dreh- und Angelpunkt. Das war ja auch durcaus von vornherein absehbar.

    Ob das Ermessen hinsichtlich der Auswahl zwischen möglichen Gebührenschuldnern ordnungsgemäß ausgeübt wurde, ist ausdrücklich offen geblieben. Die Hinweise des Gerichts legen nahe, dass die Ermessensentscheidung in dieser Hinsicht klarer erkennbar und schlüssiger begründet werden muss. Das wird sicherlich künftig geschehen.

    Alles in allem eine nachvollziehbare Entscheidung, die ausreichend juristischen Spielraum für künftige Kostenbescheide gibt. Eine krachende Niederlage sieht anders aus.

    Wie gesagt, diese unsachliche Häme und Beschimpfung ist nicht nachvollziehbar. Wird aber vermutlich weitergehen.
    Das Problem der Welt ist, dass intelligente Menschen voller Zweifel und Dumme voller Selbstvertrauen sind. (Bukowski)

  12. #2292
    Avatar von Schmolle
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    Protest war schon immer käuflich.

  13. #2293

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    Meine Einschätzung der Urteilsgründe:

    Das Gericht lässt den Bescheid an der Bestimmtheit der Gebührenverordnung scheitern. Ich kann mir aber schon vorstellen (und befürchte), dass sich dieser Mangel durch eine Überarbeitung des Gesetzes beheben lässt, auch wenn das angesichts der Vorgaben des Gerichtes nicht ganz einfach ist. Das Gericht weist aber z.B. ja ausdrücklich auf eine Regelung mit festen Gebührensätzen wie Luftsicherheitsgebühren hin, was sich in gewissem Rahmen m.E. auch bei Polizeieinsätzen bewerkstelligen ließe.

    Aussagekräftiger finde ich aber die Ausführungen zur Auswahl des Gebührenschuldners. Ja, das Gericht lässt diese Frage im Ergebnis dahingestellt, weil es angesichts der fehlenden Bestimmtheit der Vorschrift darauf nicht mehr ankam. Aber: Dass das Gericht mehr als eine Seite der Urteilsgründe (zum Vergleich: zur Frage der Verfassungsmäßigkeit findet sich kein weiteres Wort mehr) damit verwendet, Gedanken über diese Frage - die im Ergebnis unerheblich war - auszubreiten, ist ein deutlicher Fingerzeig. Und es wird vergleichsweise deutlich, dass das Gericht die Auswahl des Senats - nämlich nicht auch Werder direkt für die Kosten heranzuziehen - für inhaltlich nicht nachvollziehbar hält:

    Unter dem Blickwinkel der Verwaltungseffizienz erscheint es stets ratsam, den Schuldner (zumindest auch) in Anspruch zu nehmen, dessen Schuldnerschaft rechtlich zweifelsfrei besteht. In der Mitteilung des Senats vom 22.7.2014 wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die gebührenrechtliche Heranziehung [der DFL] mit einem durchaus bestehenden prozessualen Risiko verbunden sei, während der austragende Verein zweifellos als Veranstalter angesehen werden könne. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Einschaätzung hätte es näher gelegen, zumindest auch [Werder] als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Hinzu tritt, dass in der Mitteilung des Senats auf S. 24 ausgeführt wird: „Der Senator für Inneres und Sport [Mäurer] beabsichtig bei Abwägung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Profifußballs in Deutschland, die DFL zur Zahlung heranzuziehen.“ Nach dem Sinnzusammenhang der Ausführungen im Widerspruchsbescheid spricht einiges dafür, dass sich die Beklagte bei Erstellung des streitgegenständlichen Gebphrenbescheides von diesen Erwägungen hat leiten lassen [...] In diesem Falle läge jedoch ein Ermessensfehler vor, denn der Gesichtspunkt der Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Profifußballs beinhaltete im gebührenrechtlichen Rahmen ein sachfremdes Kriterium.
    Insbesondere der markierte letzte Satz ist im Hinblick auf die Aussagen des Senats (das Gesetz richtet sich nicht gegen Werder, nur gegen die DFL und ist deswegen keine Benachteiligung Werders, s.a. auch die zitierte Aussage Mäurers) eigentlich nicht nur ein Fingerzeig, es ist eine schallende Ohrfeige.
    An dieser Stelle bin ich gespannt, wie der Senat reagiert. Ansonsten verweise ich dann nämlich noch mal auf meine Aussage von nach der mündlichen Verhandlung:

    Zitat Zitat von Lombok Beitrag anzeigen
    Wenn ich jetzt übrigens lese, dass Mäurer und der WK (in Person von Ralf Michel) weiter behaupten, das Gesetz richte sich ausschließlich gegen die DFL, Werder seien gar nicht betroffen (es sei alles nur ein böses und geschicktes Spiel von DFL/DFB, die von Frankfurt aus einen "Keil zwischen Bremen und Werder" treiben) und bei Erfolg vor Gericht würden alle anderen Bundesländer sofort nachziehen, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr, ob das allein politische Naivität oder schon bewusste politische Irreführung ist.

  14. #2294
    Avatar von Karatekakoordinator
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    Naja, es ist eine vermeintlich schlaue, letztlich aber vorauseilend dumme Formulierung gewesen, das Wort Wettbewerbsverzerrung explizit zu nennen. Dennoch macht das Urteil doch deutlich, dass der Veranstalter nicht Werder ist, sondern eben der Veranstalter des Wettbewerbs. Das müsste in künftigen Bescheiden deutlicher ausgeführt werden, insbesondere auch im Hinblick auf das zwingend auszuübende Ermessen.

    Das Gesetz ist verbesserungsbedürftig, das war aber doch jedem klar und ist hier hinlänglich besprochen worden. Für die Verbesserungsbedarfe liefert das Urteil gute Hinweise.
    Das Problem der Welt ist, dass intelligente Menschen voller Zweifel und Dumme voller Selbstvertrauen sind. (Bukowski)

  15. #2295

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    Zitat Zitat von Karatekakoordinator Beitrag anzeigen
    Dennoch macht das Urteil doch deutlich, dass der Veranstalter nicht Werder ist.
    Nein. Das Urteil macht im Gegenteil deutlich, dass Werder natürlich auch Veranstalter ist. Und das Gericht lässt klar durchblicken, dass die Erwägungen, den Gebührenbescheid nur an die DFL und nicht auch an Werder zu richten, ermessensfehlerhaft seien.
    Geändert von mabo (30.06.2017 um 23:44 Uhr)

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